Bin ich noch
beitragsfrei familienversichert?
Prüfe in 2 Minuten, ob dein Einkommen aus Minijob, Selbstständigkeit oder einer Kombination von beiden noch innerhalb der neuen GKV-Grenzen 2026 liegt — der Rechner, der Mischfälle versteht.
Einkommensprüfung — Grenzwerte 2026
Trage deine monatlichen Einkünfte ein. Der Rechner ermittelt, welche Grenze gilt und wie nah du daran bist.
Die Regeln ab 1. Januar 2026
Warum die Grenze gilt — und welche
Die beitragsfreie Familienversicherung nach §10 SGB V erlischt, sobald dein Gesamteinkommen eine bestimmte Grenze überschreitet. Welche Grenze gilt, hängt davon ab, aus welchen Quellen das Einkommen stammt.
Allgemeine Grenze: 565 €/Monat (neu ab 2026)
Gilt für Einkünfte aus Selbstständigkeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag (1.000 €/Jahr) und sonstige regelmäßige Einnahmen. Die Grenze entspricht 1/7 der monatlichen Bezugsgröße West (2026: 3.955 €/Monat). Gegenüber 2025 (535 €) stieg sie um 30 €.
565 €/Monat · 6.780 €/JahrMinijob-Sondergrenze: 603 €/Monat (neu ab 2026)
Wer ausschließlich einen Minijob hat, profitiert von der Geringfügigkeitsgrenze 2026: 603 €/Monat (7.236 €/Jahr), entsprechend Mindestlohn 13,90 €/Std. × 130 Std./Monat. Das ermöglicht bis zu ca. 43 Arbeitsstunden pro Monat. Die Sondergrenze gilt nur ohne weitere Einkunftsquellen.
603 €/Monat · 7.236 €/Jahr · nur Minijob als einzige Einkunftsart⚠ Mischfall: Minijob + Selbstständigkeit (häufigste Falle)
Sobald neben einem Minijob weitere Einkünfte hinzukommen — auch nur 50 € Gewinn aus einem Nebengewerbe — gilt die allgemeine Grenze von 565 € für alle Einkünfte addiert. Wer einen Minijob von 520 € hat und daneben 100 € Gewinn macht (620 € gesamt), überschreitet die 565 €-Grenze, obwohl der Minijob allein unter der 603 €-Sondergrenze läge.
Alle Einkünfte zusammen vs. allgemeine Grenze 565 € — kein BestandsschutzMidijob 2026: 603,01 € – 2.000 €/Monat · Faktor F 0,6619
Wer die Familienversicherungsgrenze überschreitet und ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingeht, zahlt im Midijob-Bereich reduzierte Arbeitnehmerbeiträge. Der Arbeitgeber übernimmt den vollen Arbeitgeberanteil. Der für 2026 aktualisierte Faktor F beträgt 0,6619. Voller GKV-Versicherungsschutz inklusive.
Faktor F 0,6619 · reduzierter AN-Beitrag · voller VersicherungsschutzToleranzregel: bis zu 2 Monate im Jahr über der Grenze
Bei unvorhergesehenen Einnahmen darf die Monatsgrenze bis zu zweimal im Jahr überschritten werden — beim Minijob maximal auf das Doppelte (1.206 €), beim allgemeinen Limit auf max. 1.130 € —, ohne sofortigen Verlust der Familienversicherung, solange die Jahresgrenze (Minijob: 7.236 €; allgemein: 6.780 €) eingehalten wird. Gilt nicht bei regelmäßig planbaren Einnahmen.
Version 1 modelliert diese Regel nicht automatisch — Einzelfallauskunft bei KrankenkasseTypische Fälle 2026
Erkennst du deine Situation?
Fünf häufige Konstellationen — mit der Rechnung nach den 2026-Grenzwerten.
Nur Minijob, 500 €/Monat
Einziges Einkommen ist ein Minijob. Minijob-Sondergrenze 603 € gilt. Puffer: 103 €.
500 € < 603 € (Minijob-Sondergrenze 2026) → beitragsfrei ✓
Nur Selbstständigkeit, 420 € Gewinn/Monat
Allgemeine Grenze gilt. 145 € Puffer bis 565 €. Bei schwankendem Gewinn regelmäßig prüfen.
420 € < 565 € (allgemeine Grenze 2026) → beitragsfrei ✓
Minijob 400 € + Nebengewerbe 150 € Gewinn
Mischfall: allgemeine Grenze 565 € gilt für die Summe. Nur 15 € Puffer. Jeder zusätzliche Auftrag oder jede Stundenerhöhung ist kritisch.
400 + 150 = 550 € / 565 € → 15 € Puffer — Grenzfall
Minijob 520 € + Nebengewerbe 100 € Gewinn — die 2026-Falle
Klassischer Mischfall: Der Minijob allein läge unter der Sondergrenze (603 €). Aber das Nebengewerbe aktiviert die allgemeine Grenze (565 €) — und die Summe überschreitet sie um 55 €. Kein anderes Tool zeigt diesen Grenzwechsel automatisch.
520 + 100 = 620 € > 565 € → Familienversicherung endet ✗
Minijob 450 € + Mieteinnahmen 200 €
Mieteinnahmen zählen als sonstige Einkünfte, allgemeine Grenze gilt für die Summe. Überschreitung um 85 €.
450 + 200 = 650 € > 565 € → nicht berechtigt ✗
Fragen & Antworten 2026
Häufige Fragen zur Familienversicherung
Die wichtigsten Fragen — mit den Zahlen, die ab 1. Januar 2026 gelten.
Als allgemeine Grenze gilt ab 1. Januar 2026 565 €/Monat (6.780 €/Jahr). Wenn du ausschließlich einen Minijob hast, gilt die erhöhte Grenze von 603 €/Monat (7.236 €/Jahr). Hast du neben dem Minijob noch weitere Einkünfte, gilt für alle Einkünfte zusammen die allgemeine Grenze von 565 €.
Gegenüber 2025 (allgemeine Grenze: 535 €, Minijob: 556 €) sind beide Grenzen 2026 gestiegen: die allgemeine um 30 €, die Minijob-Grenze um 47 €.
Nur wenn Minijob + Gewinn zusammen unter 565 € bleiben. Sobald du neben dem Minijob Einkünfte aus Selbstständigkeit hast, gilt die allgemeine Grenze für die Summe — nicht die höhere Minijob-Sondergrenze.
Beispiel: Minijob 520 € + Gewinn 100 € = 620 € → überschreitet 565 € → kein Anspruch. Das ist der häufigste Irrtum, den dieser Rechner explizit abfängt.
Ja, die Toleranzregel gilt auch 2026. Bei unvorhergesehenen Gründen (z.B. Krankheitsvertretung) darfst du bis zu 2 Monate im Jahr bis zu 1.206 €/Monat verdienen (doppelte Minijob-Grenze), ohne sofort die Minijob-Eigenschaft zu verlieren. Das Jahreseinkommen darf 7.236 € nicht überschreiten.
Diese Toleranz gilt nicht bei regelmäßig planbaren Erhöhungen und muss der Krankenkasse gemeldet werden.
Du wirst beitragspflichtig und brauchst eine eigene Krankenversicherung. Die Optionen 2026:
Freiwillige GKV: Mindestbeitrag rund 240–290 €/Monat inkl. Pflegeversicherung (höher als 2025, da Gesamtbeitragssatz auf Ø 17,5 % gestiegen). Midijob (603–2.000 €/Monat): Reduzierter Eigenbeitrag dank Faktor F 0,6619. PKV: Erst ab Jahresbrutto von 77.400 € (2026) möglich. Du hast eine gesetzliche Meldepflicht — Verzögerungen können zu rückwirkenden Forderungen führen.
Das Gesamteinkommen nach §16 SGB IV umfasst weiterhin: Arbeitslohn (abzügl. Werbungskostenpauschale), Gewinn aus Selbstständigkeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge über Sparerpauschbetrag (1.000 €/Jahr), sonstige regelmäßige Einnahmen.
Nicht angerechnet werden u.a.: Kindergeld (2026: 259 €/Monat pro Kind), Elterngeld bis Sockelbetrag, Leistungen aus dem Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld). Bei der Aktivrente (bis 2.000 €/Monat steuerfrei für Rentner ab 2026) sollte die konkrete Auswirkung auf die Familienversicherung direkt mit der Krankenkasse geklärt werden.
Die Krankenkasse verwendet den steuerlichen Gewinn — Einnahmen minus Betriebsausgaben laut EÜR oder Bilanz. Für die monatliche Prüfung: Jahresgewinn ÷ 12. Grundlage ist der letzte Steuerbescheid.
Sonderausgaben oder private Krankenversicherungsbeiträge dürfen nicht abgezogen werden. Bei stark schwankendem Gewinn empfiehlt sich eine Vorab-Auskunft der Krankenkasse auf Basis einer Einkommensschätzung.
Für Studierende unter 25 Jahren gelten dieselben Grenzen (allgemein: 565 €, nur Minijob: 603 €). Beim Werkstudentenjob gilt zusätzlich: max. 20 Stunden/Woche, da sonst die Familienversicherung endet.
Bei Überschreitung: studentische Krankenversicherung (KVdS) prüfen, 2026 ca. 130–170 €/Monat je nach Kasse.
Ja — du hast eine gesetzliche Meldepflicht. Wesentliche Änderungen der Einkommenssituation (Anmeldung Selbstständigkeit, absehbares Überschreiten der Grenzen) müssen ab dem Monat des Beginns gemeldet werden. Verzögerte Meldungen können zu rückwirkenden Beitragsforderungen führen. Die Auskunft ist kostenlos und für deinen konkreten Fall verbindlich.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag stieg 2026 auf 2,9 % (2025: 2,5 %). Zusammen mit dem stabilen Allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % ergibt sich ein Gesamtbeitragssatz von Ø 17,5 %. Einige große Kassen liegen sogar über 3,1 % Zusatzbeitrag.
Die Beitragsbemessungsgrenze stieg auf 5.812,50 €/Monat — das Maximum überschreitet 2026 erstmals die 1.000 €-Marke pro Monat. Die freiwillige GKV-Mindestbeiträge steigen entsprechend auf ca. 240–290 €/Monat. Für den PKV-Wechsel gilt neu: Jahreseinkommen mindestens 77.400 €.
Aktivrente (ab Januar 2026): Rentner, die über das Rentenalter hinaus arbeiten, können bis zu 2.000 €/Monat steuerfrei hinzuverdienen. Der steuerliche Vorteil bedeutet nicht automatisch, dass das Einkommen nicht für die Familienversicherung angerechnet wird — Krankenkasse direkt fragen.
Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld): Leistungen zählen weiterhin nicht als anrechenbares Einkommen für die Familienversicherung. Neu für Empfänger: Beim Minijob bleiben nur noch die ersten 100 €/Monat vollständig anrechnungsfrei auf die Leistung — dies betrifft jedoch die Grundsicherungsleistung selbst, nicht direkt die Familienversicherung.
Wichtiger Hinweis zur Nutzung
Dieser Rechner liefert eine erste Orientierung auf Basis der Einkommensgrenzen nach §10 SGB V mit den ab 1. Januar 2026 gültigen Werten (allgemeine Grenze 565 €/Monat, Minijob-Sondergrenze 603 €/Monat, Midijob-Faktor F 0,6619). Er modelliert die wesentlichen Standardfälle und Mischfälle, ersetzt aber keine individuelle Prüfung durch deine Krankenkasse.
Nicht automatisch berücksichtigt: Toleranzregel für kurzzeitiges Überschreiten, Elterngeld-Anrechnung, Aktivrente-Sonderfälle, Kapitalertrags-Sonderkonstellationen, Renteneinnahmen, Auslandssachverhalte. Grenzwerte werden jährlich angepasst.
Bei Unsicherheit: Wende dich an deine gesetzliche Krankenkasse. Die Auskunft ist kostenlos und verbindlich für deinen Fall. Kein Rechtsrat.